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Organisation

Statuten

A    Name und Sitz
1.    Unter dem Namen «Weiss- und Schwarzkunst» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Hochdorf.

B    Zweck
2.    Der Verein

  • erstellt und pflegt eine Papier-, Hand-, und Druckwerkstatt,
  • engagiert sich für das lebendige Kulturgut Schweiz rund ums Papier,
  • leistet einen Beitrag zur Pflege von Brauchtum und Handwerk,
  • mietet geeignete Räumlichkeiten,
  • arbeitet mit Aktivmitgliedern (Art. 8),
  • führt Besichtigungen, Ausstellungen und Events durch.

C    Mitgliedschaft
3.    Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Verein hat und den jährlichen Mitglieder­beitrag entrichtet.

4.    Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zur richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5.    Die Mitgliedschaft erlischt
•    bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
•    bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

6.    Ein Austritt aus dem Verein ist per GV möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen GV an den Präsidenten gerichtet werden.

7.    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid, das Mitglied kann diesen an die GV weiterziehen.

8.    Aktivmitglieder arbeiten zur Pflege ihres Hobbys oder auch teilberuflich in der Werkstatt. Sie unterstützen den Verein durch monatliche Beiträge. Als Gegenleistung können sie die Werkstatt samt Inventar für eigene Arbeiten, Aufträge, Workshops und Events nutzen. Zur Nutzung besteht zusätzlich zu den Statuten eine verbindliche Vereinbarung. Vom Erlös geht jeweils ein zu vereinbarender Teil an den Verein als Entgelt für Miete, Versicherung und Administration.

9.    Die Passivmitglieder zahlen jährlich einen Beitrag.

Sie können den Verein durch ehrenamtliche Arbeit freiwillig unterstützen.

D    Organe
10.    Die Organe des Vereins sind:
•    die Generalversammlung (GV), Art. 11, 12, 13
•    der Vorstand, Art. 14
•    die Rechnungsrevisoren, Art. 15

11.    Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung (GV). Eine ordentliche GV findet einmal jährlich statt. Zur GV werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

12.    Die GV hat die folgenden Aufgaben:
•    Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes (Art. 14) und der Rechnungsrevisoren  (Art. 15)
•    Festsetzung und Änderung der Statuten (Art. 18)
•    Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
•    Beschluss über das Jahresbudget
•    Festsetzung der Mitgliederbeiträge
•    Behandlung der Ausschlussrekursen
•    Auflösung des Vereins (Art. 19)

13.    An der GV besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschluss­­fassung erfolgt mit einfachem Mehr (Ausnahmen: Art. 18 und 19). Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

14.    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Kassier und dem Aktuar. Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Präsident zeichnet kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

15.    Die GV wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder sein müssen. Sie kontrollieren die Buchführung und führen mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch.

E    Mittel
16.    Zur Verfolgung des Vereinzweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der GV festgelegt werden. Ferner nimmt der Verein Gönnerbeiträge und Zuwendungen aller Art entgegen. Die Mitgliederbeiträge betragen:
jährlich
•    Fr.    60.–    für Passivmitglieder
•    Fr.    90.–    bei Paarmitgliedschaft
•    Fr.    120.–    bei Familienmitgliedschaft
•    Fr.    250.–    für Firmen und Vereine
monatlich
•    Fr.    100.– Aktivmitglieder

17.    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

F    Statutenänderung
18.    Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

G    Auflösung
19.    Die Auflösung des Vereins kann mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der GV teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der GV teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

Inkrafttreten
Der Verein wurde am 20. Dezember 2013 gegründet. Diese Statuten wurden nach einer Namensänderung am 26. Mai 2014 und einer Adressänderung per 25. Juni 2015 in Kraft gesetzt und am 10. September 2015 und am 11. Juni 2022 redaktionell geändert.

Hochdorf, 11. Juni 2022

Präsident                 Vorstandsmitglied
Roger Tschopp        Yvonne Camenzind                             Statuten